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Darf ein Rettungsassistent gegen den Willen des Arztes entscheiden? Muss ein Rettungsassistent dies vielleicht in gewissen Situationen? Ein Leser schickte ein Gerichtsurteil des OLG. Lesen Sie im PDF Genaueres (ist ausführlich).
Hat der Hausarzt vor Ort wirklich Entscheidungsbefugnis, auch wenn der Notarzt später eintrifft und anderer Meinung ist? Diese Frage stellte ein Leser aufgrund eines Kommentars: Kommentar : Tatsächlich ist es juristisch so, dass zwischen dem Patienten und dem ersteintreffenden Arzt (z.B. Hausarzt) ein Behandlungsvertrag zustande kommt. Weitere hinzukommende Ärzte sind Konsiliarii, die auf Bitte des behandelnden (ersteintreffenden) Arztes tätig werden - und auch erst auf desssen Bitte tätig werden dürfen. Theoretisch kann es also sein, dass der für diesen Notfall weniger qualifizierte Arzt, wenn er / sie der Meinung ist den Fall zu beherrschen, die Behandlung alleine übernimmt. Praktisch sind die Meisten aber froh Hilfe zu bekommen.
Allerdings ist es ja nicht immer so, dass der "Notarzt" der "Bessere" ist (denke nur an den Fall - junger unerfahrener Assistenzarzt, erfahrener Facharztkollege).
Wie immer - theoretisch schon, praktisch hat das in meiner nun immerhin schon 24-jährigen Notarzttätigkeit noch nie ein Problem dargestellt, ist halt auch immer eine Frage es eigenen Verhaltens. Der Fall: Schwierige Situation Anforderung des Rettungsdienstes vom Kassenärztlichen Notdienst, V.a. Lungenödem,kein NEF- Einsatz.Bei Eintreffen des RTW sitzt die Pat. mit schwerer Atemnot und Cyanose im Sessel,Arzt sitzt gegenüber am Tisch und schreibt sein Protokoll. Die RTW Besatzung will das Monitoring anbringen worauf der Arzt abwinkt mit die Worten: Brauchen wir alles nicht, nur etwas Sauerstoff bitte und dann Abtransport.Der Arzt will zunächst nicht begleiten, erst auf nachdrückliche Forderung des Rettungsdienstpersonals steigt er in den RTW.Im RTW wird entgegen der Anweisung des Arztes ein Monitoring vom RD-Personal angelegt.Die Pat. bekommt 6l O2 über Maske,SpO2 darunter 88%.RR 220/110, HF 130 arrh, EKG ventr. Extrasystolie mit intermitt. Salven.Wiederholtes Anbieten einer Medikamentengabe wird vom Arzt abgelehnt.Auch das Anbieten einer Notarztnachforderung wird zurückgewiesen.Lediglich der Transport mit Sonderrechten in die Klinik ohne Voranmeldung wird vom Arzt autorisiert.Während des Transportes kommt es zur Kammertachycardie und Bewusstseinseintrübung der Pat.Wieder lehnt der Arzt eine Intervention ab.Das RTW Personal erhöht die Sauerstoffzufuhr eigenständig auf 12l, darunter SpO2 dann mit fallender Tendenz 85%.Ca. 1min vor Eintreffen in der Klinik dann Bewusstseinsverlust der Pat mit Kammerflimmern.Einleitung von Reanimationsmassnahmen durch RTW-Besatzung, erfolgreiche Defibrillation im Schockraum.Pat. wird nach mehrwöchiger KH-Behandlung in die Reha entlassen.
Kommentar: Die rechtliche Situation ist eindeutig. Der Arzt ist dem nichtärztlichen medizinischem Hilfspersonal weisungsbefugt, schlimmer noch, er ist erstbehandelnder Arzt und auch ein nachgeforderter Notarzt darf nicht gegen dessen Willen handeln. Eine Möglichkeit wäre gewesen, ihn nicht zur Mitfahrt zu überreden, dann wäre die Nachforderung eines Notarztes in der Verantwortung des Rettungsdienstpersonals gelegen – so viel zur rechtlichen Seite. Die moralisch ethische Dimension ist allerdings komplizierter. Wie soll man sich verhalten, wenn ein Arzt augenscheinlich nicht ausreichend für diese Art von Notfall qualifiziert ist? Wer entscheidet darüber, ob der Arzt ausreichend Erfahrung in der Behandlung solcher Notfälle hat? Der Rettungsassistent? Das sind Fragen, für die es keine allgemeingültige zufriedenstellende Antwort gibt. Jeder Einzelne muss für sich in der aktuellen Einsatzsituation entscheiden, wie er / sie sich verhalten möchte und die Konsequenzen aus seinem / ihrem Verhalten tragen. PS: das ist eine sch…. Situation.
3. Quartal 2008 |
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