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Emotionen
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Home > Fallbeispiele > Fall des Monats > Ehemalige Fälle des Monats > Emotionen
Der Fall: Emotionen Es kam spät Nachts, in einer Lokalität einer grösseren Stadt, zu einer Auseinandersetzung mit 2 Gästen und dem Sicherheitsdienst. Diese Auseinandersetzung breitete sich auf das gesammte Lokal aus. Es haben sich dann ca. 50 Personen "geprügelt" Der RD wurde von der Polizei gerufen. Der Siherheitsdienst setzte Reizgas ein um die Streithähne zur Vernunft zu bringen. Insgesamt waren mehrere RTW´s und 1 Notarzt/Notärztin vorort.Einem/Einer Pat. der/die bekanntes Asthma hatte war eine geringe menge Reizgas in die Atemwege gelangt, der/die darauf einen kleinen, kurzfristigen (unter 2min) Asthmaanfall erlitt. Da der/die Pat. schon im Erwachsenenalter war und über die Krankheit Bescheid wusste, hatte er/sie das Cortisonspray dabei. Dieses wurde sofort vom Pat. selbst eingesetzt und es zeigte sich sofort Besserung. Ein/eine Freund/in kam nach dem der Anfall etwa 15min schon vorüber war zum Rettungsdienstpersonal und fragte ob ein/eine Arzt/Ärztin da wäre. Ob er den/die Freund/in mal anschauen könne. Arzt/Ärztin tat das und wollte am Pat. noch Rücken und Lunge auskultieren. Pat.wollte dies nicht und es wurde etwas lauter. Dem/der Pat. ging es eigentlich längst wieder gut, dennoch bestand die/der Ärztin/Arzt darauf, die Lunge abzuhören. Pat. weigerte sich weiterhin bis der/dem Notärztin/Notarzt der Kragen platze und sich auf den/die Pat. stürze mit aggresiver Stimme und der/die Pat. an den Hals ging. Diese/r Pat. hat dann darauf sofort das Weite gesucht. Der/die Notarzt/Notärztin hatte sich wenig später bei dem Pat. entschuldigt welcher von einer Anzeige absah.
Kommentar:
Dieser Fall zeigt einige grundsätzliche Probleme auf und bietet wertvolle Ansatzpunkte für einen Optimierung im Umgang mit diesen schwierigen Situationen.
Die medizinischen Aspekte sind einfach: Ein Asthmaanfall, der nur sehr kurz dauert und durch ein Spray sofort beendet oder wesentlich gebessert wird, ist notfallmedizinisch gesehen eine Low Risk-Situation. Bei dem Spray dürfte es sich um ein Beta-2-Mimetikum gehandelt haben, da ein Cortisonspray in der Akutsituation wirkungslos ist. Viel interessanter sind die psychologischen und juristischen Aspekte.
Notärztinnen und Notärzte geraten häufig in emotional hoch belastete Situationen. Dazu muss man wissen, dass bestimmte Emotionen eine starke Tendenz haben können alle Beteiligten miteinzubeziehen, auch die Rettungskräfte. Dies gilt besonders für Angst und Wut. Gegen die Emotion Trauer oder Depression sind wird dagegen durch unsere ständige Exposition wesentlich besser geschützt. Dies bedeutet: Sowohl Angst als auch Wut haben die Tendenz sich auszubreiten. Dies scheint in diesem Fall geschehen zu sein: Der Notarzt, der in eine aggressive Situation gerät, reagiert selbst aggressiv. Dem ist man aber nicht hilflos ausgesetzt: Mit ein wenig Erfahrung realisiert man beim Eintreffen am Einsatzort sehr schnell,welche medizinischen und auch welche psychologischen Gefahren drohen. Dann liegt die Lösung auf der Hand und man ist vor dem Ausbreiten dieser Emotionen gut geschützt. Denn jeder von uns weiss, was von uns erwartet wird: Professionelles Verhalten. Und ein grosser Teil der Professionalität ist ein ruhiges und souveränes Auftreten. Dieses Verhalten entschärft und beruhigt viele Situationen. Am Ende dieses Einsatzes hat der Notarzt schliesslich genau dieses souveräne Verhalten gezeigt und die Situation damit letztlich entschärft.
Die Grenzen sind erreicht, wenn Patienten nicht mehr zugänglich sind, zum Beispiel auf Grund einer Intoxikation oder Psychose. In diesen Fällen muss in der Regel die Polizei hinzugezogen werde.
Die juristische Aspekte verdienen Beachtung: Es gibt in Deutschland keine Behandlungspflicht. Dies bedeutet, dass jeder geschäftsfähige Patient selbstverständlich das Recht hat sich nicht untersuchen oder behandeln zu lassen. Dies muss der Notarzt respektieren. Die Voraussetzung dafür, dass ein geschäftsfähiger Patient behandelt werden darf, ist das Zustandekommen einen Behandlungsvertrages. Dieser Behandlungsvertrag entsteht beim persönlichen Kontakt, wenn beide Parteien, Patient und Notarzt, zustimmen. Der Notarzt muss gemäss seines Dienstvertrages immer zustimmen, der Patient hat die Freiheit den Vertrag zu Stande kommen zu lassen oder nicht. In diesem Fall stimmte der Patient nicht zu. Damit kam kein Behandlungsvertrag zu Stande. Damit könnte das Verhalten des Notarztes als Körperverletzung eingestuft werden. 1. Quartal 2008 |
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