|
|
|
|||||||||||||
|
|
|
![]() |
|
![]() |
|
|
||||||||
|
|
|
|||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||
|
|
|
|
|
|||||||||||
|
|
|
Patient für tot erklärt
|
|
|
||||||||||
|
|
|
|
|
|||||||||||
|
Home > Fallbeispiele > Archiv - direkt hier klicken > Risikodiagnosen > Toter Patient > Patient für tot erklärt
Der Fall: Patient für tot erklärt Ein Notarzt erklärt einen offensichtlich toten Patienten für tot. Stunden später zeigt sich im Leichenschauhaus, dass der Patient doch noch lebte. Eine erneute Alarmierung des Rettungsdienstes bestätigt einen noch lebenden Menschen, der allerdings im Krankenhaus verstirbt. Den Tod bestätigte der Notarzt ohne die Anlage eines EKG. Kommentar: Dies ist kein Einzelfall ! Der Notarzt hat in solchen Fällen ein ausgesprochen großes Problem: Den endgültigen Tod kann man nur feststellen, wenn Leichenflecke, Totenstarre oder Verletzungen, die mit dem Leben nicht vereinbar sind bzw. Fäulnis vorliegen. Ansonsten muss unverzüglich mit der Reanimation begonnen werden und ein EKG angelegt werden. Wir wissen alle, dass die Realität manchmal etwas anders aussieht. Doch genau hier liegt das Risiko! Ob der Patient (und die anderen, bei denen dies so geschehen ist) überlebt hätte oder nicht, das weiß niemand. Vielleicht hätten die Patienten überleben können, und würden nun Pflegefall sein. Aber vielleicht hätte der eine oder andere Patient aber auch ohne wesentlichen Schaden überlebt. Einen lebenden Patienten nicht zu behandeln und ihn stattdessen für tot zu erklären, gilt als grober Behandlungsfehler - und dann muss der Notarzt beweisen, dass der Patient auch mit Behandlung verstorben wäre (Beweislastumkehr). Dies wird schwierig sein. Bei glasklaren Todesfällen achten Sie auf jeden Fall auf die sicheren Todeszeichen und legen Sie immer ein EKG an! Bei unterkühlten Patienten sagen eine vermeintliche Totenstarre und lichtstarre Pupillen wenig über einen möglichen Tod aus! Der Fall: Patient für tot erklärt Als junge Notärztin wurde ich zu meinem ersten (Meldung:)"Suizidversuch" gerufen, so daß ich bei der Anfahrt mit dem Fahrer das lokale Prozedere für eine evtl. Zwangseinweiung besprach. Bei Eintreffen fand ich zu meiner Überraschung einen Erhängten vor, umgeben von seiner aufgebrachten, betrunkenen Familie. Patient war zentral zyanotisch, Speichelfäden hängen aus dem Mundwinkel. Die vor mir schon eintroffene RTW-Besatzung hatte keine Maßnahme eingeleitet und versuchte gerade die Angehörigen zu beruhigen. In der Untersuchung KEINE Leichenstarre, aber lichtstarre Pupillen. Auf meine Nachfrage warum keine Reanimation eingeleitet wurde sagten die Rettungsassitenten: "Pat ist schon länger tot".Ich hatte meinerseits keine Reanimation mehr eingeleitet, da ich davon ausging, daß der RTW schon länger vor Ort ist (war leztendlich aber nur 2 Minuten vor uns dort) und sichere Informationen haben müßtem, die sie dazu veranlaßten KEINE Reanimatioon mehr leisten. Hinzu kam, daß ich als junger Notarzt mich in dieser für mich neuen Situation etwas unsicher fühlte und nicht "über" die erfahreren Rettungsassistenten stellen wollte, die schon seit 20 Jahren im Job sind. Insgesamt brachte mein Nachfrage, warum nicht reanimiert wurde aber Unruhe ins Team und ich glaube auch Angst, daß sie wegen unterlassener Hilfeleistung dran sein könnten, so daß sie mich zu einer Nachbesprechung baten. In dieser zeigte sich, daß ich als NA bei der Meldung "Suzidversuch" von einem lebenden Patienten ausging und eher auf Therapie eingestellt war, als der RTW, der von einem verstorbenen Patienten ausging, da "Pat hängt schon wohl länger dort, nehmt ein Messer mit" von der Leitstelle durchgegeben wurde. Insgesamt hing der Pat. letztendlich auch schon 30 Minuten dort, wurde eine Stunde vorher aber noch lebend gesehen. Reanimationsmaßnahmen wären wohl letzendlich auch erfolglos gewesen, jedoch ist der mutmaßliche Erhängungszeitpunkt erst in einer Recherche durch spätere Befragen des Anrufers, der zunächst nicht vor Ort war, Eingang des Anrufs bei der Leitstelle etc. geklärt worden. Weiterhin fühlte sich die RTW-Besatung durch die betrunkene Familie bedroht, die meinte der Erhängte müsse für die polizeilichen Ermittlungen am Seil hängen bleiben und dürfe nicht berührt werden. Als Fazit einigten sich RTW-Besatzung und NA sich darauf beim nächsten Suizid eine Reanimation zu beginnen, solange keine sicheren Todeszeichen vorliegen, da Zeitangaben und Zeitempfinden des Anrufers subjektiv sind. (Jedenfalls wenn ich als NA fahre, da sich daß Team auf mich einstellen und gute Teamarbeit ermöglichen möchte. Ich weiß nicht, ob so auch verfahren wird, wenn andere Kollegen fahren, da die meisten NAs laut RTW die Patienten "hängen lassen"). P.S. Wir haben insgesamt eine sehr gute Teamathmosphäre auf der Wache. Kommentar: Hier gibt es mehrere interessante Aspekte zu diskutieren: Die Meldungen von der Leitstelle sind so oft fehlerhaft (die Leitstellenmitarbeiter sind nun mal nicht vor Ort, sie haben oft gar keine Chance, eine richtige Diagnose zu stellen), dass man sich niemals auf eine Leitstellendiagnose vor der eigenen Diagnosestellung festlegen sollte. Man geht ja nur befangen an den Patienten heran und Befangenheit und Voreingenommenheit bergen hohe Risiken. Wenn ein Patient am Seil hängt, so gibt es wie immer bei bewußtlosen Personen einen einfachen Algorithmus. Atmung und Kreislauf vorhanden? Wenn nicht - Suche nach dem defibrillierbaren Rhythmus mit Hilfe einer Schnellableitung. Und dann geht es so weiter wie in dem üblichen Reanimationsschema und die Möglichkeiten von diesem in bestimmten Situationen abzuweichen. Wenn die Familie die Besatzung und den NA bedroht - auch dann geht man vor wie sonst. Eigenschutz geht vor, zur Not muss die Polizei den Zugang zu dem Patienten ermöglichen. Das Fazit des Notarztes mit der RTW-Besatzung, bei fehlenden sicheren Todeszeichen mit der Reanimation zu beginnen, ist richtig. Als junger Kollege gibt es immer wieder das Problem, sich mit älteren arrangieren zu müssen. Erfahrung geht nicht immer mit Kompetenz einher (oft schon, aber nicht immer). Und solange man sich auf das Vorgehen nach gängigen Algorithmen hält (hier die Schnellableitung mit möglicher Reanimation), sollte sich keiner beschweren. Der Fall: Rettungsassistent erklärt Patienten für tot Eine RTW-Besatzung wurde zu einem bewusstlosen jungen Mann gerufen. Das NEF war parallel alarmiert, hatte aber eine längere Anfahrt. Der Rettungsassistent fand einen Drogenabhängigen in einer verwahrlosten Wohnung bewusstlos vor. Der Patient war kalt, hatte Schaum vor dem Mund und lichtstarre Pupillen. Der Rettungsassistent entschloss sich, keine Maßnahmen mehr durchzuführen und meldete an der Rettungsleitstelle Patient EX, Überdosierung einer Droge. Der eintreffende Notarzt leitete sofort Wiederbelebungsmaßnahmen ein und erreichte nach kurz Reanimation wieder einen passablen Herzrhythmus bei dem Patienten. Am 2. Post-Reanimationstag konnte der Patient wieder extubiert werden. Nach ca 1. Woche verließ er das Krankenhaus ohne neurologische Schäden. Kommentar: Wie auch schon bei den anderen Fällen kann man nur wiederholen: Kältesteife nicht mit Totenstarre verwechseln! Lichtstarre weite Pupillen sagen NICHTS über die Prognose oder gar einen eingetretenen Tod aus. Sichere Todeszeichen lagen hier definitiv nicht vor, daher muss nach dem üblichen Algorithmus, welcher im Anlegen eines AED oder manuellen Defibrillators mündet, gearbeitet werden.
Der Fall: Notarzt erklärt Säugling für tot Ein Notarzt wird zu einem leblosen Säugling gerufen, die Verdachtsdiagnose lautet "Plötzlicher Kindstod". Während der Notarzt den Eltern die Lage und die Diagnose erläutert, beginnen die RA´s eigenständig die Reanimation - das Kind bekommt einen Spontankreislauf und überlebt (soweit aus dem Report ersichtlich ohne wesentliche Folgen). Kommentar: Den Tod kann man ohne EKG nur bei sicheren Todeszeichen feststellen. Ansonsten muss eine Reanimationsbehandlung durchgeführt werden (Sie kennen die Ausnahmen - aber auch das Risiko bei diesen Ausnahmen, siehe die anderen Fälle!), insbesondere bei Kindern und Säuglingen.
Der Fall: Gynäkologe erklärt Kind für tot Dieser Fall wurde nicht eingegeben, doch er ist vielen Lesern wahrscheinlich bekannt und von der Rechtsprechung her ausgesprochen interessant: Am 24.03.2001 gegen 11.30 h hielt sich die damals knapp zweijährige Klägerin im Anwesen ihrer Eltern in der S.straße 41 in B. auf und spielte im gemeinsamen Hofraum des elterlichen Hauses und des Nachbaranwesens der Familie Sch. Der nicht eingezäunte Hofraum liegt ca. 50 Meter vom Ufer des Chiemsees entfernt am oberen Ende einer leicht abschüssigen Wiese. Der See hatte an diesem Tag einen erhöhten Wasserspiegel, so dass ein Teil der Wiese unter Wasser stand. Die Wassertemperatur betrug 8 Grad Celsius. Gegen 11.50 h bemerkte die Mutter der Klägerin, dass die Klägerin verschwunden war. Gemeinsam machten sich die Mutter und die Großtante der Klägerin, die Zeugin Sch., auf die Suche nach dem Kind. Um ca. 12 Uhr fand die Großtante die Klägerin bewusstlos etwa 3 Meter vom Ufer entfernt mit dem Gesicht unter Wasser im Chiemsee treiben. Sie holte die Klägerin aus dem Wasser und rief um Hilfe. Der Beklagte, ein niedergelassener Gynäkologe, der sich zufällig in der Nähe bei seinem Boot aufhielt, bemerkte die Hilferufe und eilte hinzu. Er gab sich als Arzt zu erkennen und untersuchte die Klägerin. Er hielt deren Kopf schräg nach unten und strich den Oberkörper von unten nach oben aus, worauf hin Wasser aus dem Mund und orangefarbener Schaum aus der Nase der Klägerin herauslief. Der Beklagte entfernte Schaum aus der Nase des Kindes, fühlte mehrfach den Puls und die Temperatur und schaute in die Pupillen, die weit und starr waren. Die stark unterkühlte Klägerin atmete nicht, sie hatte keinen tastbaren Puls mehr und fühlte sich an, „wie eine kalte Wachspuppe". Aufgrund des Zustandes der Klägerin glaubte der Beklagte, die Klägerin sei tot. Er teilte dies den anwesenden Angehörigen und Nachbarn mit und unternahm keine weitere Reanimation.
Die Klägerin wurde daraufhin von ihrer Mutter ins Haus getragen. Um 12.10 h trafen von Nachbarn um 12.02 h alarmierte Mitarbeiter der Wasserwacht ein. Sie führten Wiederbelebungsversuche bei der Klägerin durch, ohne dass diese das Bewusstsein wiedererlangte oder das Herz wieder zu schlagen begann. Erst dem Notarzt, der gegen 12.16 h vor Ort eintraft, gelang es durch Gabe von Suprarenin, eine Herzaktion bei der Klägerin auszulösen. Anschließend wurde die intubierte und beatmete, komatöse Klägerin mit dem Hubschrauber in das Kreiskrankenhaus T. gebracht. Die im Krankenhaus gemessene Körpertemperatur der Klägerin betrug 28,8 Grad Celsius. Etwa 14 Tage nach dem Vorfall erwachte sie nach intensivmedizinischer Versorgung aus dem Koma. Infolge des Sauerstoffmangels hat sie einen hypoxischen Hirnschaden erlitten. Sie ist bis heute stark behindert und pflegebedürftig, leidet insbesondere an einer schweren Tetraspastik, Schmerzzuständen und Sehstörungen.
Ein gegen den Beklagten eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen unterlassener Hilfeleistung wurde von der Staatsanwaltschaft T. mit Beschluss vom 12.12.2001 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Az. 201 Js 16016/01).
Kommentar: Der Gynäkologe wurde nicht verurteilt. Grund hierfür ist die Erkenntnis, dass er mit Notfällen so selten konfrontiert ist, dass man von ihm in dieser offensichtlich schwierig zu beurteilenden Situation kein korrektes Handeln erwarten muss. Aber: Hätte ein Notarzt (oder Rettungsassistent) so gehandelt, so wäre es mit Sicherheit zu einer Verurteilung gekommen, da man von dieser Berufsgruppe eine korrekte Behandlung erwarten muss.
|
||||||||||||||
|
|
|
|
|
|||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||