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Patient lehnt Transport ab
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Home > Fallbeispiele > Fall des Monats > Ehemalige Fälle des Monats > Patient lehnt Transport ab
Der Fall: Patient verweigert Zwei Personen ,(beide volltrunken) wurden überfallen und ausgeraubt. Nur ein Verletzter ist zu versorgen. Der Patient hat eine kleinere Kopfplatzwunde ,sitzt mit schmerzverzerrtem Gesicht auf einem Stuhl und wirkt deutlich betroffen.Die Anamnese gestaltet sich aufgrund des Alkoholpegels schwierig. Der Pat. klagt über unspezifische Schmerzem im Bereich des Thorax bis Abdomen und gibt an das die Angreifer auf ihn eingetreten haben. Der Körperbasischeck des RA ist unauffällig. RR 130/80, Pupillen isokor. Das Team bietet dem Patienten an ins Krankenhaus zu fahren was dieser ablehnt.Es gibt eine kurze Diskussion ob der Patient in seinem Zustand noch Entscheidungsfähig ist bzw. ob ein NEF nachgefordert werden soll. Dies wird aber schnell verworfen. Zu Guter letzt gibt die Polizei noch die Einschätzung ab das der Patient doch einen vernünftigen Eindruck macht.Mehr schlecht als Recht unterschreibt der Patient die Transportverweigerung sowie ein zusätzlicher Zeuge. Das Team verlässt die Einsatzstelle mit ungutem Gefühl aber die Polizei hat den Patienten ja für zurechnungsfähig erklärt.Der Rettungsdienst wird später abermals zu diesem Patienten alarmiert. Er hat eine massive Blutung im Abdomen und befindet sich im manifestem Volumenmangelschock. Nach Not-OP konnte der Patient gerettet werden. Kommentar:
Der hier geschilderte Fall beschreibt eine alltägliche und (scheinbar) einfache Situation. Ein verletzter aber betrunkener Patient verweigert den Transport in ein Krankenhaus zur weiteren Abklärung. Dabei spielen Ursache der Verletzung und die Art der Intoxikation nur eine untergeordnete Rolle. Ein Arzt war nicht anwesend, was in dieser Konstellation aber auch keine Rolle spielt.
Der Rettungsassistent untersucht den Patienten und stellt keine offensichtlichen schwerwiegenden Verletzungen fest. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Untersuchung eines Intoxikierten immer nur eingeschränkt beurteilbar ist, da, im vorliegenden Fall Alkohol, in hohen Dosen auch analgetisch wirkt und die Beurteilung der Verletzungsschwere präklinisch ohnehin nur sehr rudimentär möglich ist. Daher wurde dem Patienten auch vollkommen korrekt angeboten ihn in die Klinik zur weiteren Abklärung zu fahren. Der Patient lehnt dies ab. Nun stellen sich folgende Fragen: 1. Wurde der Patient ausreichend und verständlich über die möglichen Folgen seiner Entscheidung aufgeklärt? Dies hätte im beschriebenen Fall folgende Informationen (für den Patienten verständlich formuliert) enthalten müssen.
2. Wenn der Patient trotzdem ablehnt muss festgestellt werden, ob der Patient noch geschäftsfähig im Sinne des Gesetzes ist, oder ob die Verletzung oder die Folgen der Intoxikation ihn vorübergehend nicht geschäftsfähig machen. Diese Frage ist äusserst schwer zu beantworten. Ein Rettungsassistent, ein Polizist und wahrscheinlich auch ein „normaler“ Notarzt, der nicht eine psychiatrische Ausbildung hat, können dies letztlich nicht. Eine dann bei fehlender Einwilligung des Patienten notwendige Einweisung nach Paragraph 10 e Abs. 2 bayerisches Unterbringungsgesetz (oder Äquivalent) kann in Deutschland nur die Exekutive, hier also die Polizei verfügen. Das Rettungsdienstpersonal muss also letztlich den Polizisten davon überzeugen, dass der Patient selbst- oder fremdgefährdend ist.
Was nun in der Praxis tun? Ich glaube nicht, dass die Besatzung sich hier falsch verhalten hat, sie hat versucht den Patienten zu überreden, will er nicht und ist auch die Polizei der Meinung er sei zurechnungsfähig bleibt wahrscheinlich nur die Möglichkeit wieder zu fahren. Eine Unterschrift des Patienten ist im Ernstfall juristisch leider wertlos, vielmehr muss die vorangegangene Aufklärung sorgfältig dokumentiert werden, festgestellt werden, dass nach Meinung aller Anwesenden der Patient geschäftsfähig ist und diese schriftliche Dokumentation von allen, auch den Polizisten, unterschrieben werden. Insgesamt eine undankbare und leider juristisch gefährliche Einsatzsituation. 2. Quartal 2008 |
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