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Patient randaliert im RTW
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Home > Fallbeispiele > Fall des Monats > Ehemalige Fälle des Monats > Patient randaliert im RTW
Der Fall: Patient randaliert Ein RTW transportiert einen Patienten mit akuter Psychose mit Zwangseinweisung in Richtung psychiatrische Klinik. Initial war der Patient in der Wohnung gut zu führen. Der Transport erfolgte deshalb ohne Polizeibegleitung. Im Verlauf des Transportes kam es beim kräftigen Patienten zu einer Panikattacke. Versuche ihn zu beruhigen schlugen fehl. Es wurde versucht ihn zum Verbleib im RTW zu bewegen. Im weiteren Verlauf kam es im RTW zu tätlichen Auseinandersetzungen, ein RA konnte "fliehen", dem zweiten gelang die Flucht erst verspätet. Beide Mitarbeiter wurden leicht verletzt, der Pat. zog sich Schnittverletzungen und einen Mittelhandbruch zu. Die Innenverkleidung des RTW und einige Geräte wurden schwer beschädigt. Kommentar: In der Notfallmedizin sind überraschende Wendungen nicht ungewöhnlich. Im Gegenteil, unerwartete Entwicklungen geschehen in der Notfallmedizin häufiger als in anderen Bereichen der Medizin. Dies gilt nicht nur für körperliche, sondern auch für psychische Erkrankungen. Einen absoluten Schutz kann es für die Helfer bei Notfällen daher nicht geben. Die beste Vorsorge besteht in einer sorgfältigen Einschätzung des Risikos zu Beginn des Einsatzes, die im weiteren Verlauf immer wieder überprüft werden muss. Auch dies gilt in gleicher Weise für somatische und für psychogene Notfälle. Dies ist im vorliegenden Fall offenbar auch geschehen. Jeden psychiatrischen Patienten vorsorglich mit Polizeibegleitung zu transportieren, wäre angesichts weit überwiegenden Zahl von komplikationslosen Transporten völlig überzogen und würde von der Polizei auch nicht bejaht. Dazu ist das Risiko eines plötzlich aggressiven Verhaltens bei intoxizierten Patienten höher als bei psychiatrischen. Zwei Punkte lassen nachdenken, ob es nicht Alternativen gegeben hätte. Der erste ist, dass eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Patienten die absolute Ausnahme sein muss. Rechtfertigende Gründe sind vor allem Notwehr, Nothilfe oder Gefahrenabwehr. Ob einer dieser Gründe vorlag kann nicht beurteilt werden. Der zweite Punkt ist, dass ein Mitarbeiter fliehen konnte, der andere nicht. Grundsätzlich ist es sicher besser in kritischen Situationen zusammenzubleiben statt sich zu trennen. Aber es lagen in diesem Fall vielleicht besondere Umstände vor, die ebenfalls nicht beurteilt werden können. |
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