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Thoraxschmerz
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Home > Fallbeispiele > Fall des Monats > Ehemalige Fälle des Monats > Thoraxschmerz
Der Fall: Thoraxschmerz Akuter Thoraxschmerz bei Eintreffen am Patienten (5.20 Uhr) seit 45 Minuten. Im 12-Kanal-EKG deutl. ST-Hebung V2-V4 u. avF,avR. Anfrage über RLSt im Klinikum ob PTCA-Bereitschaft gegeben. Von dort über Notaufnahme durch diensthabenden Internisten Auskunft: Erst ab 7.30 h. Da keine Vorhaltung von Lyse auf dem RTW Entscheidung dann sofort nächstgelegenes Haus zu diesem Zweck anzufahren.Lyse und Sekundär-PTCA mit Dilatation problemlos. Ob Outcome besser gewesen wäre wird die Zunkunft zeigen, liegt aber wohl im Bereich der aktuellen Studienergebnisse zu dieser Fragestellung.Nachfolgende Abklärung mit PTCA-Einheit hat ergeben, das 24h-Bereitschaft am Haus vorhanden ist, die Anfrage der RLSt wurde jedoch nicht als akuter Notfall eingestuft, sondern lediglich als allgemeine Anfrage. Die normale Katheterlaboröffnungszeit beginnt eben erst um 7.30 Uhr.Zur Abhilfe wurde nun per Fernschreiben eine Durchwahlnummer an die RLSt genannt, die direkt zum diensthabenden PTCA-Internisten führt, so dass derartige Fehler künftig wohl ausgeschlossen sein werden.
Kommentar : Der vorliegende EKG-Befund ist in sich nicht ganz stimmig, nicht zuletzt durch die Hebung in aVR besteht der Verdacht auf einen Verschluss der linken Herzkranzarterie. Diese Art von Verschlüssen können sehr bedrohlich sein, reagieren aber oft wenig auf eine Thrombolyse, so dass eine akute Katheterintervention die Methode der Wahl gewesen wäre. Umso bedauerlicher ist es, dass dies in diesem Fall nicht erfolgte. Der Grund ist einfach zu erkennen: Das Informationsgefälle vom Notfallort zum Katheterlabor. Der häufig beschrittene Weg, der Leitstelle die Abklärung der Zielklinik vornehmen zu lassen, beinhaltet mehrere Informationsübergänge. Dies können sein: Vom Notarzt zum Rettungsassistenten, vom Rettungsassistenten zum Disponenten, vom Disponenten zum Telefonisten, vom Telefonisten zum Mitarbeiter des Katheterlabors, vom Mitarbeiter des Katheterlabors zum Telefonisten, vom Telefonisten zum Disponenten, vom Disponenten zum Rettungsassistenten, vom Rettungsassistenten zum Notarzt (der letztendlich die Verantwortung trägt). Dieser Weg hätte acht (!) Informationsübergänge enthalten. An jedem Informationsübergang besteht die Gefahr des Informationsverlustes oder der Informationsverfälschung. Die alltäglich gelebte Realität zeigt, wie auch dieser Fall, dass diese Gefahren des Informationsverlustes und der Informationsverfälschung nicht theoretischer Natur sind, sondern sich zum Schaden des Behandlungsablaufs immer wieder verwirklichen. Der Weg zur Vermeidung ist klar und im vorliegenden Fall auch benannt: Dem Notarzt ist dringend anzuraten, das Gespräch mit der vorgesehenen Zielklinik per Handy selbst durchzuführen und dies weder einem Rettungsassistenten noch der Leitstelle zu überlassen. An dieser Stelle verdient Beachtung, dass der Notarzt vor Ort nicht nur die Verantwortung für die medizinische Behandlung des Patienten trägt, sondern auch für die Wahl der richtigen Zielklinik. Diese Verantwortung kann nicht an die Leitstelle delegiert werden. Auch wenn die Leitstelle auf Bitten des Notarztes die Abklärung einer Zielklinik übernimmt, so bleibt die letzte Entscheidung und die Verantwortung stets beim Notarzt. Dies bedeutet, dass die Angaben der Leitstelle nur beratenden Charakter haben. Dies ist manchmal nicht so bekannt wie es ein sollte. Alle öffentlichen Kliniken haben Aufnahmepflicht. Daran ändert auch eine Abmeldung nichts, sofern ein Notfallpatient nur in dieser Klinik sachgerecht behandelt werden kann. In der Konsequenz heisst dies, dass sich der Notarzt bei der Wahl der Zielklinik nach der Behandlungsbedürftigkeit des Patienten richten muss und nicht nach den Angaben der Zielklinik.
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